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Vereinssatzungen
§
1 Name
und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Tennisclub Blau-Weiß Bornheim". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 53332 Bornheim. §
2
Zweck des Vereins (1)
Der
Verein hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten
unter besonderer Betonung der Ausbildung der Jugendlichen zum Ziele
gesetzt. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. (4)
Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (5) Der Verein enthält sich jeglicher politischer und konfessioneller Tätigkeit. § 3 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitglieder Der Verein hat: a) aktive Mitglieder, b) inaktive Mitglieder, c) jugendliche Mitglieder (d.h. Personen im Alter unter 18 Jahren) und d) Ehrenmitglieder. §
5
Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
ist. Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden. (2)
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich an den Vorstand zu
erfolgen. Jugendliche haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters beizubringen. (3)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über
das Aufnahmegesuch ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, ohne
dass es einer Angabe von Gründen bedarf. (4)
Die
Ehrenmitgliedschaft kann Personen angetragen werden, die sich um den
Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Über die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (5)
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Datum, frühestens
jedoch mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses über die Aufnahme. §
6
Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. (2)
Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er
ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären. (3)
Als Austrittserklärung gilt auch die Nichtzahlung des Beitrages trotz
Mahnung. Die Mahnung hat schriftlich zu erfolgen unter Setzung einer Frist
von 4 Wochen. Mit Ablauf der Mahnfrist endet die Mitgliedschaft
automatisch. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bis zum Ablauf
des Beitragsjahres bestehen. (4)
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft
erklären, wenn das Mitglied nachweist, dass es länger als 1 Jahr vom
Sitz des Vereins oder der näheren Umgebung abwesend sein wird. (5)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Vorstand beschließt über den
Ausschluss mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen
Vereinsmitglied oder seinem gesetzlichen Vertreter ist vor der
Entscheidung
Gelegenheit
zur Stellungnahme, und zwar in der Regel zur mündlichen Äußerung zu
geben. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar. Sie ist dem
betroffenen Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mit
Postzustellungsurkunde mitzuteilen. Sie wird mit dem Zugang wirksam. (6)
Bei leichten Verstößen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder
zeitweilig von der Teilnahme am Sportbetrieb und Vereinsleben auszuschließen. §
7
Rechte und Pflichten der
Mitglieder (1)
Die
Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie
sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet. Inaktive
Mitglieder und solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind nicht berechtigt,
die Vereinsanlage zur Ausübung des Tennissports zu benutzen; der Vorstand
kann Ausnahmen gestatten. (2)
Als
Beiträge werden erhoben: der Jahresbeitrag und der Aufnahmebeitrag und
per Lastschrift eingezogen. Die Höhe der Beiträge unterliegt der
Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung. (3)
Der
Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 1. April im voraus zu entrichten.
Tritt ein Mitglied erst im Laufe des Jahres ein, so wird der Beitrag
anteilig nach vollen Monaten der Zugehörigkeit erhoben. (4)
Der
Aufnahmebeitrag ist bis spätestens vier Wochen nach Entscheidung über
den Aufnahmeantrag zu entrichten. (5)
Zur
Deckung besonderer Ausgaben kann auf einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine
Kostenumlage bis zur Höhe eines Jahresbeitrages und deren Fälligkeit
beschlossen werden. (6) Während des Verzugs mit Beitrags- und Umlagezahlungen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft; außerdem können vom Vorstand Verzugszuschläge erhoben werden. Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden. §
8
Organe des Vereins Organe
des Vereins sind: (1)
Der
Vorstand (§§ 9 und 10 der Satzung) (2)
die
Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 14 der Satzung). §
9
Der Vorstand (1)
Der
Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Jugendwart und
deren Vertreter, falls vorhanden. (2)
Den
geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je 2
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Vorstandsmitglied
sind alle voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder wählbar. (3)
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. (4)
Das
Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein, durch Rücktritt oder wenn ihm von einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entzogen wird.
Der Vorstand kann das freigewordene Amt kommissarisch bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied
besetzen. (5)
Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt
werden. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. § 10
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder
Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke
(und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten
im Gesamtbetrag von mehr als 1.500,- € die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist. §
11
Berufung der
Mitgliederversammlungen (1)
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen a)
jährlich
einmal, in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres (ordentliche
Mitgliederversammlung) b)
wenn
es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche
Mitgliederversammlung) (2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1.
Vorsitzenden, dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der
zu beratenden Punkte von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
gefordert werden. (4) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Während der Mitgliederversammlung sind Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung nur zulässig, falls Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. § 12
Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung (1)
Zu
den regelmäßigen Tagesordnungspunkten der ordentlichen
Mitgliederversammlung gehören: a) Jahresberichte des Vorstandes b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahl des Vorstandes, soweit nach § 9 erforderlich e)
Wahl der Kassenprüfer (2) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide an der Leitung der Mitgliederversammlung gehindert, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. (3)
Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines
Jahres. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine direkte Wiederwahl
ist nicht möglich. § 13
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (1)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. (2)
Stimmberechtigt ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied. (3) Zu einem Beschluss über eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Einladung zur Versammlung muss diese Tagesordnungspunkte enthalten. Ist bei der ersten Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. § 14
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1
der Anwesenden ist geheim abzustimmen. (2)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben außer
Betracht. (3)
Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. (4)
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen. §
15
Auflösung des Vereins (1)
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden (§§ 13 Abs. 3
und §§ 14 Abs. 3 dieser Satzung). (2)
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tennissports. §
16
Jugendordnung Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins. §
17
Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Bornheim.
Gemäß
§ 7 der gültigen Fassung der Vereinssatzung gilt für das jeweilige
Geschäftsjahr, wobei das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die
nachstehende Beitragsordnung: (1)
Der Beitrag besteht aus einer einmaligen Aufnahmegebühr und dem
Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr ist bis spätestens vier Wochen nach
Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist
jährlich bis zum 1. April im voraus zu entrichten. Tritt ein Mitglied
erst im Laufe des Jahres ein, so wird der Beitrag anteilig nach vollen
Monaten der Zugehörigkeit erhoben. (2)
Die Mitglieder erteilen Einzugsermächtigungen, um eine möglichst
kostengünstige Verwaltung zu ermöglichen. (4)
Gerät ein Mitglied in Zahlungsverzug, ruhen die Rechte aus der
Mitgliedschaft im Verein. Außerdem können vom Vorstand Verzugszuschläge
erhoben werden. (5)
Zur Deckung besonderer Ausgaben kann eine Kostenumlage erhoben werden. Die
näheren Einzelheiten sind in § 7 Abs. 5 der Vereinssatzung geregelt. (7) Der Beitrag (Jahresbeitrag und Aufnahmebeitrag) ist nach Beitragsklassen geordnet und beträgt zur Zeit:
(8)
Die Gastspielgebühr
ist unter Punkt 5 Gastspieler in "Allgemeine Spiel- und Platzoordnung des
TC Blau-Weiss Bornheim e.V." festgelegt. Gäste dürfen die Anlage nur
benutzen, wenn ein aktives Vereinsmitglied am Spiel teilnimmt. (9) Für die Einstufung in eine bestimmte Beitragsklasse sind die persönlichen Verhältnisse des Clubmitgliedes am 1.1. eines jeden Geschäftsjahres maßgebend. Für während des Geschäftsjahres neu aufgenommene Mitglieder gilt die Beitragsklasse, die zu Beginn des Geschäftsjahres maßgeblich gewesen wäre. (10)
Jedes Clubmitglied ist verpflichtet Änderungen der persönlichen
Verhältnisse, die sich auf den Jahresbeitrag auswirken, dem Vorstand des
Vereins umgehend mitzuteilen. Eine aus der Änderung der persönlichen
Verhältnisse resultierende Beitragsklassenänderung wird erst zu Beginn
des nächstfolgenden Geschäftsjahres wirksam. (11)
Die vorstehende Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 22.3.2011 beschlossen. Sie kann durch Mitgliederbeschluss geändert
werden. Die Änderungsbedürftigkeit ist der Mitgliederversammlung zu begründen.
Diese Spielordnung geht von der Bespielbarkeit von 4 Plätzen aus. Sie soll den spielberechtigten Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten gleiche Spielanteile einräumen und auch den Jugendlichen angemessene Spielzeiten bereitstellen. 1. Spielberechtigung Spielberechtigt sind die aktiven und jugendlichen Mitglieder, die ihre laufenden Mitgliederbeiträge bezahlt haben. 2. Platzbelegung Die
Mitglieder sind gehalten, den Spiel- und Belegungsplan zu beachten.
Vor
Beginn des Spieles ist zu prüfen, ob sich der Platz in einem bespielbaren
Zustand befindet. Bei Trockenheit ist z.B. vor Spielbeginn der Platz von
den zu Spielen angetretenen Spielern zu sprengen. Die
Platzbenutzung ist nur nach vorheriger Anbringung des eigenen Namensschildes
auf der Platzbelegungstafel möglich. Das Namensschild darf nur angebracht
werden, wenn die für eine Einzel- oder Doppelspiel vorgesehene 2 bzw. 4
Spieler auf der Clubanlage gleichzeitig anwesend und spielbereit
sind. Die
Namensschilder werden so gesteckt, dass die Anfangszeit des Spiels
deutlich erkennbar ist. Bei
Ablauf einer Stunde (Einzel) bzw. 2 Stunden (Doppel) darf nicht weitergeschoben
werden. Solange kein anderes Mitglied den Platz beansprucht, kann auf dem
Platz jedoch weitergespielt werden. Ein
spielwilliges Mitglied kann bei dieser Regelung an der Tafel erkennen, ob
es einen Platz beanspruchen kann. Der Platz muss dann nach Aufforderung
durch das spielwillige Mitglied geräumt werden. Spieler,
die spielbereit sind und noch einen Partner suchen, bringen Ihr
Namensschild in ein dafür vorgesehenes Feld an. Eine wiederholte
Platzbelegung am selben Tag ist nicht möglich, soweit Mitglieder spielen
möchten, die an diesem Tage wegen Platzmangel noch nicht zum Spielen
kamen. Mit Verlassen der Clubanlage erlischt das Belegungsrecht. Der
Spielberechtigte ist verpflichtet, sein Namensschild in diesem Fall
abzunehmen. In
den Zeiten besonders starken Spielerandrangs sollen vornehmlich Doppel
gespielt werden. Für die Durchführung von Verbandsspielen,
Freundschafts- und Vereinsturnieren, Training, Forderungsspielen usw. kann
der Sportwart die benötigten Plätze für den allgemeinen Spielbetrieb
sperren. Dies gilt auch für die zum Herrichten der Plätze erforderlichen
Zeiten. 3. Jugendliche Jugendliche dürfen bis 17.00 Uhr auf allen Plätzen spielen. Von 17.00 bis 18.00 Uhr ist ihnen das Spielen mit Trainer auf Platz 4 erlaubt. Berufstätige Jugendliche sind den Erwachsenen gleichgestellt. In den Hauptspielzeiten sind alle Plätze den aktiven Mitgliedern vorbehalten. An Sonn- und Feiertagen sind alle Jugendlichen den Erwachsenen gleichgestellt. Im übrigen dürfen Jugendliche die Plätze, die frei sind, bespielen, können aber zu jeder Zeit von bevorrechtigten Spielern abgelöst werden. 4. Spielzeit Die
Spieldauer beträgt für Einzelspiele 60 Minuten, für Doppelspiele
maximal 120 Minuten. Es kann viertelstündlich begonnen werden. Das Spiel
ist so rechtzeitig zu beenden, dass innerhalb der Spielzeit für das
Abziehen des Platzes und Kehren der Linien noch ausreichend Zeit bleibt
und der Platz zum vorgesehenen Zeitpunkt für die nachfolgenden Spieler
zur Verfügung steht. Für
Ranglisten- und Forderungsspiele gilt keine zeitliche Begrenzung. Haben
die Spieler eines angesetzten Forderungsspiels nicht spätestens 15
Minuten nach dem vorgesehen Zeitpunkt mit dem Spiel (Einschlagen)
begonnen, können andere Mitglieder den Platz belegen. Forderungsspiele
dürfen nur auf Platz 1 ausgetragen werden. Sie sind bis spätestens
Freitag für die darauffolgende Woche (Montag bis Samstag einschl.) ins
Forderungsbuch einzutragen. 5. Gastspieler Gastspieler
(das sind Nichtmitglieder, die als Gast eines aktiven oder jugendlichen
Clubmitgliedes mit diesen spielen) sind spielberechtigt, wenn die Plätze
nicht von Mitgliedern beansprucht werden. Es
wird ein Gebührensystem eingeführt. Jedes
Mitglied, das mit einem Gast spielen möchte, muss sich vor Spielbeginn in
die Gästeliste eintragen. Ferner
sind in die Gästeliste folgende Angaben einzutragen: Datum Name
des Mitgliedes Spielbeginn Unterschrift
des Mitgliedes Des
weiteren ist das Namensschild des Clubmitgliedes und ein Gastschild in die
Platzbelegungstafel entsprechend anzubringen. Die
Gastspielgebühr beträgt €.8,00 ab dem 1.7.2012 pro Platz und angefangene Stunde. Für
Jugendliche beträgt die Gastspielgebühr €.3,00 pro Platz und
angefangene Stunde. Die Gastspielgebühr wird am Jahresende vom Konto des
Mitgliedes abgebucht. Jugendliche
aus anderen Tennisvereinen der Stadt Bornheim zahlen keine Gastgebühr. Samstags,
sonntags und feiertags ganztätig und an den übrigen Tagen ab 17.00 Uhr
sind Gastspiele nur zugelassen wenn die Plätze nicht durch Mitglieder
belegt werden. Ausnahmen
kann ein anwesendes Vorstandsmitglied zulassen, wenn und solange dadurch
die Spielmöglichkeit der Clubmitglieder nicht beeinträchtigt wird. Mitglieder,
die mit Gästen spielen, ohne dass eine Eintragung in die Gästeliste
gemacht wurde, werden mit einer Strafe in Höhe von € 25,00. belegt. 6. Kleidung Die
Plätze dürfen nur mit ordnungsgemäßer Spielkleidung und ausschließlich
mit Tennisschuhen betreten werden. Es
gelten die Regeln der DTB-Spielordnung; danach ist für Wettkämpfe übliche
Spielkleidung vorgeschrieben. Der Tennisverein übernimmt keine Haftung für
Garderobe und Wertsachen. 7. Entscheidungsbefugnis des Vorstandes Der
Vorstand übt auf der Clubanlage das Hausrecht aus. Bei Streitigkeiten der Mitglieder über Fragen der Spiel- und Platzordnung entscheidet der Sportwart, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
(1)
Der
TC Blau-Weiß Bornheim führt je eine Rangliste für Damen und Herren in
Pyramidenform. Die Rangliste wird permanent geführt, d.h. jedes
Forderungsspiel wirkt sich direkt auf die Rangliste aus. (3)
Forderungen
sind möglich (nach Rangliste zum Zeitpunkt der Forderung) -
innerhalb
der eigenen Pyramidenzeile -
in
der nächsthöheren Zeile, jedoch nur in Positionen, die sich rechts von
der eigenen Position befinden. Spieler,
die noch nicht in der Rangliste erfasst sind, können in alle Positionen
der untersten Zeile hineinfordern. Das
Spiel wird vom Sportwart genehmigt und in die Vorbelegungsliste der
darauffolgenden Woche eingetragen. Ein
an der Rangliste teilnehmender Spieler kann – z.B. bei langandauernder
Krankheit – sich aus der Rangliste herausnehmen lassen. Sobald der
Spieler wieder an der Rangliste teilnehmen möchte, kann er sich maximal
auf den Platz einfordern, auf dem er vor Ausscheiden aus der Rangliste
gestanden hat. Die Forderung kann 2-mal wiederholt werden. Verliert der
Spieler beide Spiele, so fällt er auf den letzten Ranglistenplatz zurück.
Jeder Spieler muss mindestens einmal in der Saison eine Forderung
ausgesprochen haben. Ist dies nicht der Fall, wird er aus der Rangliste
gestrichen. (5)
An einer Forderung beteiligte Spieler dürfen vor Beendigung des
Forderungsspiels keine weitere Forderung aussprechen, ebenso dürfen sie
in dieser Zeit auch nicht von anderen Spielern gefordert werden. (7) An Sonn- und Feiertagen sowie an Tagen mit offiziellen Veranstaltungen bzw. Medenspielen sind Forderungsspiele nicht erlaubt. Forderungsspiele
dürfen nur auf Platz 3 ausgetragen werden. Sie werden auf die
Vorbelegungsberechtigung angerechnet. Während
der Hauptspielzeit (ab 17.00 Uhr) kann pro Tag nur ein Forderungsspiel
ausgetragen werden. (8)
Forderungsspiele werden über 2 Gewinnsätze mit Tie-Break
gespielt. Die Einspielzeit beträgt maximal 15 Minuten. Jeder Spieler kann
auf der Leitung des Spiels durch einen Schiedsrichter bestehen. Bei
schlechtem Wetter wird das Spiel auf den nächstmöglichen Termin verlegt. (9)
Nach Beendigung eines Forderungsspiels haben die Spieler das
Spieldatum und das Spielergebnis im Forderungsbuch hinter der
Forderungseintragung zu vermerken. (10)
Bei Clubmeisterschaftsspielen, die von dieser Ordnung her ein
Forderungsspiel sein könnten, kann der in der Rangliste tiefer stehende
Spieler dieses Spiel als Forderung eintragen lassen, ohne die Anzahl der möglichen
Forderungen zu berühren (vgl. Absatz 2). (11) Ranglistenänderungen nach Forderungsspielen: -
Siegt
der geforderte Spieler, tritt keine Änderung ein. -
Siegt
der Herausforderer, nimmt er den Platz des geforderten Spielers ein;
dieser und eventuell zwischen beiden stehenden Spieler werden um einen
Platz zurückgestuft. (13) In allen Zweifelsfragen entscheidet der Sportwart; er darf auch Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
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