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TENNIS CLUB BLAU-WEISS BORNHEIM E.V.

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Vereinssatzungen

 

Unsere Vereinssatzungen bestehen aus den folgenden Teilen: Stand vom:
Vereinssatzung des TC Blau - Weiß Bornheim e.V. 14. März 2014
Beitragsordnung des TC Blau - Weiß Bornheim e.V. 22. März 2011
Allgemeine Spiel- und Platzordnung des TC Blau Weiß Bornheim e.V. 15. März 2006
Regeln für Ranglistenforderungen des TC Blau Weiß Bornheim e.V. 15. März 2006
Weitere Dokumente unseres Vereins:  
aufnahmeantrag.pdf Mai 2015
Info_zum_Spielbetrieb.pdf Juni 2013
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Vereinssatzung des TC Blau – Weiß Bornheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Tennisclub Blau-Weiß Bornheim". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53332 Bornheim.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten unter besonderer Betonung der Ausbildung der Jugend­lichen zum Ziele gesetzt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linier eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(5) Der Verein enthält sich jeglicher politischer und konfessioneller Tätigkeit.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder,

b) inaktive Mitglieder,

c) jugendliche Mitglieder (d.h. Personen im Alter unter 18 Jahren) und

d) Ehrenmitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Jugendliche haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedarf.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen angetragen werden, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mit­gliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses über die Aufnahme.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand kürzere Austrittsfristen beschließen.

(3) Als Austrittserklärung gilt auch die Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung. Die Mahnung hat schriftlich zu erfolgen unter Setzung einer Frist von 4 Wochen. Mit Ablauf der Mahnfrist endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bis zum Ablauf des Beitragsjahres bestehen.

(4) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft erklären, wenn das Mitglied nachweist, dass es länger als 1 Jahr vom Sitz des Vereins oder der näheren Umgebung abwesend sein wird.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Vereinsmitglied oder seinem gesetzlichen Vertreter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme, und zwar in der Regel zur mündlichen Äußerung zu geben. Die Entscheidung des Vor­standes ist unanfechtbar. Sie ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mit Postzustellungsurkunde mitzuteilen. Sie wird mit dem Zugang wirksam.

(6) Bei leichten Verstößen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder zeitweilig von der Teilnahme am Sportbetrieb und Vereinsleben auszuschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet. Inaktive Mitglieder und solche, deren Mitgliedschaft ruht, sind nicht berechtigt, die Vereinsanlage zur Ausübung des Tennissports zu benutzen; der Vorstand kann Ausnahmen gestatten.

(2) Als Beiträge werden erhoben: der Jahresbeitrag und der Aufnahmebeitrag und per Lastschrift eingezogen. Die Höhe der Beiträge unterliegt der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 1. April im voraus zu entrichten. Tritt ein Mitglied erst im Laufe des Jahres ein, so wird der Beitrag anteilig nach vollen Monaten der Zugehörigkeit erhoben.

(4) Der Aufnahmebeitrag ist bis spätestens vier Wochen nach Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu entrichten.

(5) Zur Deckung besonderer Ausgaben kann auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Kostenumlage bis zur Höhe eines Jahresbeitrages und deren Fälligkeit beschlossen werden.

(6) Während des Verzugs mit Beitrags- und Umlagezahlungen ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft; außerdem können vom Vorstand Verzugszuschläge erhoben werden. Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Der Vorstand (§§ 9 und 10 der Satzung)

(2) die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 14 der Satzung).

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem l. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Jugendwart und deren Vertreter, falls vorhanden.

(2) Den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vor­sitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zum Vorstandsmitglied sind alle voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder wählbar.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, durch Rücktritt oder wenn ihm von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entzogen wird. Der Vorstand kann das freigewordene Amt kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied besetzen.

(5) Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ent­scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten im Gesamtbetrag von mehr als 1.500,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) jährlich einmal, in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung)

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden, dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der zu beratenden Punkte von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gefordert werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Während der Mitgliederversammlung sind Anträge auf Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung nur zulässig, falls Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

§ 12 Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung

(1) Zu den regelmäßigen Tagesordnungspunkten der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) Jahresberichte des Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes, soweit nach § 9 erforderlich

e) Wahl der Kassenprüfer

(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide an der Leitung der Mitgliederversammlung gehindert, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(2) Stimmberechtigt ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied.

(3) Zu einem Beschluss über eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Einladung zur Versammlung muss diese Tagesordnungspunkte enthalten. Ist bei der ersten Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach der ersten Versammlung stattfinden muss. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1 der Anwesenden ist geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

(3) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Nieder­schrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schrift­führer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§§ 13 Abs. 3 und §§ 14 Abs. 3 dieser Satzung).

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tennissports.

§ 16 Jugendordnung

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins.

§ 17 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Bornheim.

 

Beitragsordnung des TC Blau Weiß Bornheim e.V.

Gemäß § 7 der gültigen Fassung der Vereinssatzung gilt für das jeweilige Geschäftsjahr, wobei das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die nachstehende Beitragsordnung:

(1) Der Beitrag besteht aus einer einmaligen Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr ist bis spätestens vier Wochen nach Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 1. April im voraus zu entrichten. Tritt ein Mitglied erst im Laufe des Jahres ein, so wird der Beitrag anteilig nach vollen Monaten der Zugehörigkeit erhoben.

(2) Die Mitglieder erteilen Einzugsermächtigungen, um eine möglichst kostengünstige Verwaltung zu ermöglichen.

(3) In Ausnahmefällen ist unter Wahrung der in Ziff. 1 genannten Fälligkeitstermine eine andere Art der Beitragszahlung möglich. Der Vorstand ist befugt in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden. Beiträge sind Bringschulden. Ein Aufrechnungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Gerät ein Mitglied in Zahlungsverzug, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein. Außerdem können vom Vorstand Verzugszuschläge erhoben werden.

(5) Zur Deckung besonderer Ausgaben kann eine Kostenumlage erhoben werden. Die näheren Einzelheiten sind in § 7 Abs. 5 der Vereinssatzung geregelt.

(6) Die Jahresbeiträge sind so bemessen, dass die laufende Einnahme- und Ausgaberechung des Vereins im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens ausgeglichen ist. Unterschüsse durch am Jahresanfang eventuell zu gering bemessener Jahresbeiträge dürfen nicht entstehen.

(7) Der Beitrag (Jahresbeitrag und Aufnahmebeitrag) ist nach Beitragsklassen geordnet und beträgt zur Zeit:

Jahresbeitrag in €

7.0

Aufnahmegebühr z.Zt.

0,00

7.1

Erwachsene Mitglieder  

7.1.1

Erwachsene (Vollzahler)

230,00

7.1.2

Lebenspartner/-in von Vollzahler

160,00

7.2

Auszubildende Volljährige

 
  7.2.1 Auszubildende, Schüler, Studenten

150,00

  7.2.2 Auszubildende, Schüler, Studenten, wenn ein Elternteil Vollzahler ist

115,00

7.3

Jugendliche Mitglieder von 8-18 Jahren:

7.3.1

Alleinmitglieder

105,00

7.3.2

Jugendliche von 8-18 Jahre, wenn ein Elternteil Vollzahler ist

70,00

 

7.4

Kinder von 0-7 Jahren:

 

7.4.1

Alleinmitglieder

50,00

 

7.4.2

wenn ein Elternteil Vollzahler ist

35,00

7.5

Inaktive Mitglieder

60,00

 

(8) Die Gastspielgebühr ist unter Punkt 5 Gastspieler in "Allgemeine Spiel- und Platzoordnung des TC Blau-Weiss Bornheim e.V." festgelegt. Gäste dürfen die Anlage nur benutzen, wenn ein aktives Vereinsmitglied am Spiel teilnimmt.

(9) Für die Einstufung in eine bestimmte Beitragsklasse sind die persönlichen Verhältnisse des Clubmitgliedes am 1.1. eines jeden Geschäftsjahres maßgebend. Für während des Geschäftsjahres neu aufgenommene Mitglieder gilt die Beitragsklasse, die zu Beginn des Geschäftsjahres maßgeblich gewesen wäre.

(10) Jedes Clubmitglied ist verpflichtet Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Jahresbeitrag auswirken, dem Vorstand des Vereins um­gehend mitzuteilen. Eine aus der Änderung der persönlichen Verhältnisse resultierende Beitragsklassenänderung wird erst zu Beginn des nächst­folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(11) Die vorstehende Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.3.2011 beschlossen. Sie kann durch Mitgliederbeschluss geändert werden. Die Änderungsbedürftigkeit ist der Mitgliederversammlung zu begründen.

 

Allgemeine Spiel- und Platzordnung des TC Blau Weiß Bornheim e.V.

Diese Spielordnung geht von der Bespielbarkeit von 4 Plätzen aus. Sie soll den spielberechtigten Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten gleiche Spielanteile einräumen und auch den Jugendlichen angemessene Spielzeiten bereitstellen.

1. Spielberechtigung

Spielberechtigt sind die aktiven und jugendlichen Mitglieder, die ihre laufenden Mitgliederbeiträge bezahlt haben.

2. Platzbelegung

Die Mitglieder sind gehalten, den Spiel- und Belegungsplan zu beachten. Vor Beginn des Spieles ist zu prüfen, ob sich der Platz in einem bespielbaren Zustand befindet. Bei Trockenheit ist z.B. vor Spielbeginn der Platz von den zu Spielen angetretenen Spielern zu sprengen.

Die Platzbenutzung ist nur nach vorheriger Anbringung des eigenen Namens­schildes auf der Platzbelegungstafel möglich. Das Namensschild darf nur angebracht werden, wenn die für eine Einzel- oder Doppelspiel vorgesehene 2 bzw. 4 Spieler auf der Clubanlage gleichzeitig anwesend und spielbereit sind.

Die Namensschilder werden so gesteckt, dass die Anfangszeit des Spiels deutlich erkennbar ist.

Bei Ablauf einer Stunde (Einzel) bzw. 2 Stunden (Doppel) darf nicht weiterge­schoben werden. Solange kein anderes Mitglied den Platz beansprucht, kann auf dem Platz jedoch weitergespielt werden.

Ein spielwilliges Mitglied kann bei dieser Regelung an der Tafel erkennen, ob es einen Platz beanspruchen kann. Der Platz muss dann nach Aufforderung durch das spielwillige Mitglied geräumt werden.

Spieler, die spielbereit sind und noch einen Partner suchen, bringen Ihr Namensschild in ein dafür vorgesehenes Feld an. Eine wiederholte Platzbelegung am selben Tag ist nicht möglich, soweit Mitglieder spielen möchten, die an diesem Tage wegen Platzmangel noch nicht zum Spielen kamen. Mit Verlassen der Clubanlage erlischt das Belegungsrecht. Der Spielberechtigte ist verpflichtet, sein Namensschild in diesem Fall abzunehmen.

In den Zeiten besonders starken Spielerandrangs sollen vornehmlich Doppel gespielt werden. Für die Durchführung von Verbandsspielen, Freundschafts- und Vereinsturnieren, Training, Forderungsspielen usw. kann der Sportwart die benötigten Plätze für den allgemeinen Spielbetrieb sperren. Dies gilt auch für die zum Herrichten der Plätze erforderlichen Zeiten.

3. Jugendliche

Jugendliche dürfen bis 17.00 Uhr auf allen Plätzen spielen. Von 17.00 bis 18.00 Uhr ist ihnen das Spielen mit Trainer auf Platz 4 erlaubt. Berufstätige Jugendliche sind den Erwachsenen gleichgestellt.

In den Hauptspielzeiten sind alle Plätze den aktiven Mitgliedern vorbehalten. An Sonn- und Feiertagen sind alle Jugendlichen den Erwachsenen gleichgestellt.

Im übrigen dürfen Jugendliche die Plätze, die frei sind, bespielen, können aber zu jeder Zeit von bevorrechtigten Spielern abgelöst werden.

4. Spielzeit

Die Spieldauer beträgt für Einzelspiele 60 Minuten, für Doppelspiele maximal 120 Minuten. Es kann viertelstündlich begonnen werden. Das Spiel ist so rechtzeitig zu beenden, dass innerhalb der Spielzeit für das Abziehen des Platzes und Kehren der Linien noch ausreichend Zeit bleibt und der Platz zum vorgesehenen Zeitpunkt für die nachfolgenden Spieler zur Verfügung steht.

Für Ranglisten- und Forderungsspiele gilt keine zeitliche Begrenzung. Haben die Spieler eines angesetzten Forderungsspiels nicht spätestens 15 Minuten nach dem vorgesehen Zeitpunkt mit dem Spiel (Einschlagen) begonnen, können andere Mitglieder den Platz belegen.

Forderungsspiele dürfen nur auf Platz 1 ausgetragen werden. Sie sind bis spätestens Freitag für die darauffolgende Woche (Montag bis Samstag einschl.) ins Forderungsbuch einzutragen.

5. Gastspieler

Gastspieler (das sind Nichtmitglieder, die als Gast eines aktiven oder jugendlichen Clubmitgliedes mit diesen spielen) sind spielberechtigt, wenn die Plätze nicht von Mitgliedern beansprucht werden.

Es wird ein Gebührensystem eingeführt.

Jedes Mitglied, das mit einem Gast spielen möchte, muss sich vor Spielbeginn in die Gästeliste eintragen.

Ferner sind in die Gästeliste folgende Angaben einzutragen:

Datum

Name des Mitgliedes

Spielbeginn

Unterschrift des Mitgliedes

Des weiteren ist das Namensschild des Clubmitgliedes und ein Gastschild in die Platzbelegungstafel entsprechend anzubringen.

Die Gastspielgebühr beträgt €.8,00 ab dem 1.7.2012 pro Platz und angefangene Stunde. Für Jugendliche beträgt die Gastspielgebühr €.3,00 pro Platz und angefangene Stunde. Die Gastspielgebühr wird am Jahresende vom Konto des Mitgliedes abgebucht.

Jugendliche aus anderen Tennisvereinen der Stadt Bornheim zahlen keine Gastgebühr.

Samstags, sonntags und feiertags ganztätig und an den übrigen Tagen ab 17.00 Uhr sind Gastspiele nur zugelassen wenn die Plätze nicht durch Mitglieder belegt werden.

Ausnahmen kann ein anwesendes Vorstandsmitglied zulassen, wenn und solange dadurch die Spielmöglichkeit der Clubmitglieder nicht beeinträchtigt wird.

Mitglieder, die mit Gästen spielen, ohne dass eine Eintragung in die Gästeliste gemacht wurde, werden mit einer Strafe in Höhe von € 25,00. belegt.

6. Kleidung

Die Plätze dürfen nur mit ordnungsgemäßer Spielkleidung und ausschließlich mit Tennisschuhen betreten werden.

Es gelten die Regeln der DTB-Spielordnung; danach ist für Wettkämpfe übliche Spielkleidung vorgeschrieben. Der Tennisverein übernimmt keine Haftung für Garderobe  und Wertsachen.

7. Entscheidungsbefugnis des Vorstandes

Der Vorstand übt auf der Clubanlage das Hausrecht aus.

Bei Streitigkeiten der Mitglieder über Fragen der Spiel- und Platzordnung entscheidet der Sportwart, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

 

Regeln für Ranglistenforderungen des TC Blau Weiß Bornheim

(1) Der TC Blau-Weiß Bornheim führt je eine Rangliste für Damen und Herren in Pyramidenform. Die Rangliste wird permanent geführt, d.h. jedes Forderungs­spiel wirkt sich direkt auf die Rangliste aus.

(2) Forderungen sind zwischen dem 1. Mai und 1.Oktober möglich, wobei jeder Spieler des TC Blau-Weiß Bornheim maximal vier Forderungen aussprechen darf.

(3) Forderungen sind möglich (nach Rangliste zum Zeitpunkt der Forderung)

- innerhalb der eigenen Pyramidenzeile

- in der nächsthöheren Zeile, jedoch nur in Positionen, die sich rechts von der eigenen Position befinden.

Spieler, die noch nicht in der Rangliste erfasst sind, können in alle Positionen der untersten Zeile hineinfordern.

(4) Die Forderung geschieht durch Eintragung in das Forderungsbuch. Der Forderer muß bis zum Freitag der gleichen Woche den Spieltermin (Tag und Uhrzeit) mit dem geforderten Spieler abstimmen und in das Forderungsbuch eintragen, wobei das Spiel innerhalb 14 Tagen ausgetragen werden muss. Der Geforderte kann nur aus triftigen Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub) verlangen, dass dieser Zeitraum um weitere 14 Tage verlängert wird.

Das Spiel wird vom Sportwart genehmigt und in die Vorbelegungsliste der darauffolgenden Woche eingetragen.

Ein an der Rangliste teilnehmender Spieler kann – z.B. bei langandauernder Krankheit – sich aus der Rangliste herausnehmen lassen. Sobald der Spieler wieder an der Rangliste teilnehmen möchte, kann er sich maximal auf den Platz einfordern, auf dem er vor Ausscheiden aus der Rangliste gestanden hat. Die Forderung kann 2-mal wiederholt werden. Verliert der Spieler beide Spiele, so fällt er auf den letzten Ranglistenplatz zurück. Jeder Spieler muss mindestens einmal in der Saison eine Forderung ausgesprochen haben. Ist dies nicht der Fall, wird er aus der Rangliste gestrichen.

(5) An einer Forderung beteiligte Spieler dürfen vor Beendigung des Forderungs­spiels keine weitere Forderung aussprechen, ebenso dürfen sie in dieser Zeit auch nicht von anderen Spielern gefordert werden.

(6) Tritt ein geforderter Spieler aus nicht entschuldbaren Gründen sein Spiel nicht an oder verspätet sich um mehr als 15 Minuten, wird er als verloren gewertet.

(7) An Sonn- und Feiertagen sowie an Tagen mit offiziellen Veranstaltungen  bzw. Medenspielen sind Forderungsspiele nicht erlaubt.

Forderungsspiele dürfen nur auf Platz 3 ausgetragen werden. Sie werden auf die Vorbelegungsberechtigung angerechnet.

Während der Hauptspielzeit (ab 17.00 Uhr) kann pro Tag nur ein Forderungs­spiel ausgetragen werden.

(8) Forderungsspiele werden über 2 Gewinnsätze mit Tie-Break gespielt. Die Einspielzeit beträgt maximal 15 Minuten. Jeder Spieler kann auf der Leitung des Spiels durch einen Schiedsrichter bestehen.

Bei schlechtem Wetter wird das Spiel auf den nächstmöglichen Termin verlegt.

(9) Nach Beendigung eines Forderungsspiels haben die Spieler das Spieldatum und das Spielergebnis im Forderungsbuch hinter der Forderungseintragung zu vermerken.

(10) Bei Clubmeisterschaftsspielen, die von dieser Ordnung her ein Forderungs­spiel sein könnten, kann der in der Rangliste tiefer stehende Spieler dieses Spiel als Forderung eintragen lassen, ohne die Anzahl der möglichen Forderungen zu berühren (vgl. Absatz 2).

(11) Ranglistenänderungen nach Forderungsspielen:

- Siegt der geforderte Spieler, tritt keine Änderung ein.

- Siegt der Herausforderer, nimmt er den Platz des geforderten Spielers ein; dieser und eventuell zwischen beiden stehenden Spieler werden um einen Platz zurückgestuft.

(12) Nach beendetem Forderungsspiel ist eine erneute Forderung zwischen diesen beiden Spielern erst nach einer Sperrfrist von 28 Tagen erlaubt. Außerdem darf der siegende Spieler 8 Tage nicht gefordert werden und der unterlegene Spieler 14 Tage nicht fordern.

(13) In allen Zweifelsfragen entscheidet der Sportwart; er darf auch Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

 


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